Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auktionen
Geltungsbereich und Verbindlichkeit der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der SVNRS UG (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer Tobias Bauer, Tuebinger Strasse 77-170178 Stuttgart, (nachfolgend: Stuttgart Souveniers) angebahnten oder getätigten Verkäufe. Die Käufer bzw. Bieter erkennen die alleinige Verbindlichkeit dieser Bedingungen an; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zu dem Einlieferer bzw. zu Stuttgart Souveniers.
Durchführung der Versteigerung, Vertragsschluss
Die Termine der Versteigerungen und Gebotsrunden werden auf der Internetseite https://www.stuttgart-souvenirs.com bekannt gegeben. Jede Versteigerung hat eine festgelegte Laufzeit. Stuttgart Souveniers behält sich allerdings vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben Versteigerung/Gebotsrunde unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs oder durch Einschaltung Dritter Gebote abzugeben. Stuttgart Souveniers behält sich vor, sämtliche oder einzelne Positionen einer Versteigerung unter einem vor Beginn der Versteigerung bekannt gegebenen, in das freie Ermessen von Stuttgart Souveniers gestellten Vorbehalt zu verkaufen. Stuttgart Souveniers behält sich weiter vor, angebotene Positionen nach Beginn der Versteigerung zurückzuziehen und Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen;
dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung. Stuttgart Souveniers behält sich vor, die Versteigerung ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB).
Die Darstellung der Verkaufsgegenstände über das Internet dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot zu informieren. Eine etwaige bildliche Darstellung sowie die textlichen Beschreibungen, insbesondere Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren oder Mengenangaben, sind unverbindlich und stellen weder ein echtes geschäftliches Angebot noch eine Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die Angaben keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vielmehr durch seinen Zustand bei Ablauf des angebotenen Besichtigungszeitraums konkretisiert. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung des Kaufgegenstandes im Internet wird dringend davon abgeraten, auf Kaufgegenstände ohne vorherige Besichtigung/Prüfung zu bieten.
Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet näher konkretisierten Gegenstand ab. Aufgrund der besonderen Vermarktungsform erklärt der Bieter sein Einverständnis, dass ihm die Identität und die Anschrift des Berechtigten erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Die Versteigerung wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jeden Artikel mit einem Mindestgebot. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. Alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Laufzeit erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des Versteigerers maßgebend.
Nach Beendigung der Versteigerung nimmt der Versteigerer das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an.
Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
Neben dem Kaufpreis schuldet der Käufer das bei der Gebotsabgabe konkret ausgewiesene Aufgeld sowie die auf das Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. STUTTGART SOUVENIRS rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Einlieferers ab und das Aufgeld in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird bei Käufern aus der Bundesrepublik Deutschland die für den jeweiligen Kaufgegenstand geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach
§ 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf die verkauften Artikel nicht ausweisbar ist.
Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen STUTTGART SOUVENIRS vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und STUTTGART SOUVENIRS eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Verbringt der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und übersendet STUTTGART SOUVENIRS anschließend eine vollständig und korrekt ausgefüllte Gelangensbestätigung, so erhält der Käufer die gezahlte Umsatzsteuer von STUTTGART SOUVENIRS zurückerstattet.
Der Kaufpreis nebst Aufgeld ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig.
Die Parteien des Kaufvertrages sind sich darüber einig, dass die Rechnungen von STUTTGART SOUVENIRS nur in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger gesandt werden, soweit STUTTGART SOUVENIRS die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Rechnungsempfänger ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Dem die Rechnung empfangenden Käufer ist bekannt, dass er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit gewährleisten muss.
STUTTGART SOUVENIRS ist berechtigt, Kaufgelder im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen. Für den Fall der Nichtzahlung stehen STUTTGART SOUVENIRS die Rechte aus Ziffer 5. zu.
Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch oder die Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Abholung, Versendung
Nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises ermächtigt STUTTGART SOUVENIRS den Käufer zur Abholung des Kaufgegenstands. STUTTGART SOUVENIRS ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Kaufgegenstands, die Übergabe des Kaufgegenstands solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und STUTTGART SOUVENIRS erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind. Der ersteigerte Kaufgegenstand ist vom Käufer zu den in den Speziellen Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeiten, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Ermächtigung zur Abholung, an dem von STUTTGART SOUVENIRS mitgeteilten Abholstandort abzuholen. Die fristgemäße Abholung des Kaufgegenstands stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie ggf. seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.
Wird der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Abholstandort versendet, so erfolgt dies auf Verlangen und im ausschließlichen Interesse des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung und Transport, erfolgen somit im Pflichtenkreis des Käufers, unabhängig davon, ob sie durch STUTTGART SOUVENIRS oder Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist somit dem Käufer wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB).
Rechte bei Zahlungs- und Annahmeverzug
Bei nicht rechtzeitiger vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenleistungen oder bei nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands ist STUTTGART SOUVENIRS nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den insoweit entstehenden Schaden (z. B. einen Mindererlös) ersetzt zu verlangen. STUTTGART SOUVENIRS ist auch berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen.
Daneben ist der Käufer nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes verpflichtet, an den Einlieferer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallender Mehrwertsteuer) zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Einlieferer überhaupt kein schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. STUTTGART SOUVENIRS ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers einzuziehen und einzuklagen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des durch die Vermittlungsleistung von STUTTGART SOUVENIRS entstandenen Aufgelds bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.
Gefahrübergang Mit der Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB). Hat der Käufer den Kaufgegenstand mit Ablauf der in der jeweiligen Auktion angegebenen Abholzeit noch nicht in Besitz genommen, so gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf der Abholzeit als an den Käufer übergeben. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so hat der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer bzw. STUTTGART SOUVENIRS zu untersuchen und, wenn sich eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit zeigt, dem Verkäufer bzw. STUTTGART SOUVENIRS diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige bei ohne weiteres erkennbarer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Ablieferung oder bei verborgener Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit innerhalb einer Regelfrist von drei Werktagen nach Kenntnis des Mangels, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer bzw. STUTTGART SOUVENIRS hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Für die Einhaltung der Rügefrist ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer bzw. bei STUTTGART SOUVENIRS maßgeblich. Gewährleistungsausschluss Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
Haftung, Verjährung
Die im Rahmen der Versteigerung angebotenen Verkaufsgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Haftung verkauft. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Verjährung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Einlieferer bzw. gegen STUTTGART SOUVENIRS genannten Ansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer und mit STUTTGART SOUVENIRS auf den Käufer über.
Verkauf ohne Versteigerung
Für den Fall eines Verkaufs ohne Versteigerung gelten die oben genannten Regelungen entsprechend. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum. STUTTGART SOUVENIRS ist berechtigt, bei Nichtverkauf an der Auktion die eingelieferten Objekte nachträglich (2 Wochen nach der Auktion) zu den vereinbarten Konditionen zu veräußern.
Wir haften für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Etwaige von uns gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Stuttgart.
